Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 388/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsorgane
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
einem Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder H 1 mit Verwendung im Intendanzdienst als Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Die Prüfer der im § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 6 angeführten Prüfungsfächer müssen rechtskundig sein.Die Prüfer der im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 bis 6 angeführten Prüfungsfächer müssen rechtskundig sein.
(4)Absatz 4,Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Mit dem Senatsvorsitz ist jedenfalls ein Beamter der Verwendungsgruppe M BO 1 oder H 1 mit Verwendung im Intendanzdienst zu betrauen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2013
Dokumentnummer
NOR40056707