Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.11.2004 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 388/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.11.200431.12.2013 BGBl. II Nr. 388/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.11.2004BGBl. II Nr. 388/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2013

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsorgane

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      einem Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder H 1 mit Verwendung im Intendanzdienst als Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Die Prüfer der im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 bis 6 angeführten Prüfungsfächer müssen rechtskundig sein.
  4. Absatz 4,Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Mit dem Senatsvorsitz ist jedenfalls ein Beamter der Verwendungsgruppe M BO 1 oder H 1 mit Verwendung im Intendanzdienst zu betrauen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2013

Gesetzesnummer

20003652

Dokumentnummer

NOR40056707