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Art. 10

Fassungen
ab 25.10.2003 — BGBl. III Nr. 124/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute25.10.2003 BGBl. III Nr. 124/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

25.10.2003BGBl. III Nr. 124/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 10

Beachtung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften

Unbeschadet ihrer Privilegien und Immunitäten ist es die Pflicht aller in den Artikeln 7, 8 und 9 genannten Personen, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Mitglieds der Behörde, auf dessen Gebiet sie sich im Dienst für die Behörde aufhalten oder dessen Gebiet sie dienstlich durchreisen, zu beachten. Sie sind auch verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Mitglieds einzumischen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

20003691

Dokumentnummer

NOR40057205