Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 124/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 11
Laissez-passer und Visa
1. Unbeschadet des Rechts der Behörde, eigene Reisedokumente auszustellen, anerkennen die Vertragstaaten dieses Protokolls die für die Angestellten der Behörde ausgestellten Laissez-passer der Vereinten Nationen und nehmen diese als gültige Reisedokumente an.
2. Visaanträge (wo erforderlich) von Angestellten der Behörde werden so schnell wie möglich behandelt. Visaanträge (wo erforderlich) von Angestellten der Behörde, die Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen sind, müssen von einer Bestätigung begleitet sein, dass diese Personen in amtlicher Eigenschaft für die Behörde reisen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Dokumentnummer
NOR40057206