Rechtstracker.at

§ 52 DGÜW-V

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 5205.11.200428.12.2015 BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DGÜW-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Überwachungsberichte

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Überwachungsberichte über:
    1. Ziffer eins
      die erste Betriebsprüfung;
    2. Ziffer 2
      Zuteilungen;
    3. Ziffer 3
      Gefahrenanalysen;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmenkataloge;
    5. Ziffer 5
      Betriebsprüfungen;
    6. Ziffer 6
      wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen),
      1. Litera a
        äußere Untersuchungen,
      2. Litera b
        innere Untersuchungen,
      3. Litera c
        Druckprüfungen,
      4. Litera d
        Dichtheitsprüfungen;
    des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen haben mindestens folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer 7
      Art der Überwachung gemäß Ziffer eins bis Ziffer 6,;
    2. Ziffer 8
      Verweis auf Verfahrens,- Arbeits- oder Prüfanweisung gemäß den qualitätssichernden Regelungen der Prüfstelle;
    3. Ziffer 9
      Angaben zur Identifikation des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen, bei Ziffer eins bis Ziffer 4, auch mehrerer Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, gegebenenfalls durch Verweis auf die Ident-Nummer des Prüfbuches;
    4. Ziffer 10
      Datum der Prüfung oder Untersuchung bzw. der Teilprüfung;
    5. Ziffer 11
      Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen und Kontrollen;
    6. Ziffer 12
      Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte über Prüfungen und Kontrollen gemäß Ziffer 11,, für die ein Prüf- oder Kontrollbericht auszustellen ist;
    7. Ziffer 13
      Bei Durchführung von partiellen Prüfungen, geprüfter Bereich und Ergebnis der Prüfung sowie falls zutreffend Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte gemäß Ziffer 12,;
    8. Ziffer 14
      Sicherheitstechnische Bewertung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung;
    9. Ziffer 15
      Verweis auf zusätzliche, über die in Ziffer 12, geforderte hinausgehende Dokumentationen;
    10. Ziffer 16
      Name des Kessel- bzw. Werksprüfers, der die Überwachung durchgeführt hat;
    11. Ziffer 17
      Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle.
  2. Absatz 2,Überwachungsberichte können, sofern die in Absatz eins,, Ziffer 7 bis 15 angeführten Informationen enthalten sind, als Checklisten erstellt und abgezeichnet werden.
  3. Absatz 3,Überwachungsberichte können mit zugehörigen Prüf- oder Kontrollberichten zusammengefasst werden, zB auf einem Formular, wenn sie eindeutig als selbständiger Teil erkennbar sind.
  4. Absatz 4,Überwachungsberichte über mehrere Überwachungsmaßnahmen für denselben Dampfkessel, Druckbehälter oder dieselbe Rohrleitung, die zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt wurden, können in einem Bericht zusammengefasst werden.
  5. Absatz 5,Wurden Prüfungen oder Untersuchungen in Teilen durchgeführt, ist der zugehörige Überwachungsbericht erst nach Abschluss der Teilprüfungen und Zusammenfassung der Ergebnisse zu erstellen.

Schlagworte

Verfahrensanweisung, Arbeitsanweisung, Prüfbericht, Kesselprüfer,
Kesselprüfstelle

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20003758

Dokumentnummer

NOR40177808