Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
04.12.2004 bis 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 458/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1004.12.200401.07.2008 BGBl. II Nr. 458/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

04.12.2004BGBl. II Nr. 458/2004

Außerkrafttretensdatum

01.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2007

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anforderungen für die Überwachung für Rechenfaktoren

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Rechenfaktoren sind abhängig vom jeweils zu wählenden Ebenenkonzept gemäß Paragraph 11, entweder konstante Werte oder durch Analyse gemäß Paragraph 12, zu bestimmende Werte.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 11, können in folgenden Fällen konstante Werte angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Standardwerte für Brennstoffe gemäß Anhang 5 Ziffer eins,, sofern nicht Ebenenkonzept 3a/3b anzuwenden ist.
    2. Ziffer 2
      Standardwerte für Brennstoffe gemäß Anhang 5 Ziffer eins, können angewendet werden, wenn diese Faktoren auch der Zuteilung zu Grunde gelegt wurden und die jährliche Einsatzmenge dieses Brennstoffs niedriger als der in Anhang 1, Spalte 2 genannte Wert ist.
    3. Ziffer 3
      Bis zum Vorliegen von etablierten Standardwerten bzw. Analysenmethoden können für die fossilen bzw. biogenen C-Anteile von Brennstoffen, Abfällen und sonstigen Einsatzstoffen jene Werte verwendet werden, die der Zuteilung an die Anlage zugrunde gelegt wurden.
    4. Ziffer 4
      Für rein biogene Materialien können für Heizwert und C-Gehalt jene Werte verwendet werden, die der Zuteilung an die Anlage zugrunde gelegt wurden.
    5. Ziffer 5
      Bei chemischen Reinsubstanzen kann der stöchiometrische Wert für den Kohlenstoffgehalt herangezogen werden.
    6. Ziffer 6
      Bei mineralischen Rohstoffen aus gleich bleibender Lagerstätte oder synthetischen Stoffen kann ein vom Lieferanten oder Hersteller garantierter Wert herangezogen werden, wenn Analysen nachweislich unverhältnismäßige Kosten verursachen würden, oder wenn die Analysen auf Grund der geringen zu erwartenden Schwankungen der Ergebnisse zu keiner wesentliche Erhöhung der Gesamtgenauigkeit der gesamten Emissionen der Anlage führen würden.
  3. Absatz 3,Die Anwendung von konstanten Werten hat konsistent mit jenen Werten zu erfolgen, die der Zuteilung an die Anlage zugrunde gelegt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20003792

Dokumentnummer

NOR40058791