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Art. 1

Fassungen
ab 01.12.2004 — BGBl. III Nr. 143/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.12.2004 BGBl. III Nr. 143/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2004,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2004BGBl. III Nr. 143/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 1

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND VERPFLICHTUNG ZUR ZUSAMMENARBEIT

  1. Absatz eins,
    Bei den zuständigen Behörden, die für Umsetzung dieser Vereinbarung verantwortlich sind, handelt es sich um -
    1. Absatz a,
      auf österreichischer Seite, das Bundesministerium für Inneres,              und
    2. Absatz b,
      auf südafrikanischer Seite, um das Department of Safety and Security.
  2. Absatz 2,
    Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO – Interpol kann durch direkte Kontakte zwischen Vertretern der zuständigen Behörden ergänzt werden.
  3. Absatz 3,
    Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und verfügt über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den Zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt. Die Ernennung von Verbindungsbeamten bedarf nicht der Gegenseitigkeit.
  4. Absatz 4,
    Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zusammen, wobei sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach Maßgabe der internationalen Verpflichtungen und des nationalen Rechts der Parteien tätig werden.

Schlagworte

Informationstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003870

Dokumentnummer

NOR40061322