Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 143/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 2
GEBIETE DER ZUSAMMENARBEIT
Die zuständigen Behörden verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusammen zu arbeiten bei der Vorbeugung, Bekämpfung und Aufklärung von Straftaten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf
organisierte Kriminalität und Korruption;
illegale Herstellung von und Handel mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen, sowie jener Materialien, die für deren Produktion benötigt werden;
illegaler Handel mit Schußwaffen, Munition, Sprengstoff und giftigen Substanzen, einschließlich radioaktivem Material;
Wirtschaftskriminalität einschließlich Geldwäsche;
Herstellung und Verkauf von gefälschten Banknoten, Wertpapieren und anderer betrügerischer Dokumente; und
Die zuständigen Behörden verpflichten sich weiters, auf dem Gebiet der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zusammen zu arbeiten.
Die zuständigen Behörden arbeiten zusammen bei der Vorbeugung und Unterdrückung von terroristischen Handlungen gemäß dem nationalen Recht und den internationalen Verpflichtungen, einschließlich der einschlägigen internationalen Konventionen und den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1373 (2001) und 1390 (2001).
Diese Vereinbarung bezieht sich nicht auf Auslieferungs- und Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen.
Schlagworte
Auslieferungsangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40061323