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Art. 27

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. III Nr. 160/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.01.2005 BGBl. III Nr. 160/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2004,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. III Nr. 160/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 27

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg den Abschluss der nach seinen Rechtsvorschriften für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren mit.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren dieser Mitteilungen in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
    1. Litera a
      in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
    2. Litera b
      in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20003882

Dokumentnummer

NOR40061477