Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. III Nr. 160/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.01.2005 BGBl. III Nr. 160/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2004,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. III Nr. 160/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es spätestens sechs Monate vor dem Ende eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. Litera a
    in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Jahr der Kündigung unmittelbar folgt;
  2. Litera b
    in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr der Kündigung unmittelbar folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 29.4.2004, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, moldauischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Sollten sich bei Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen des Abkommens Abweichungen zeigen, geht der englische Text vor.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20003882

Dokumentnummer

NOR40061478