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§ 12 GTelG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.200531.12.2012 BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 179/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012

Abkürzung

GTelG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Registrierungsverfahren

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Registrierungsstelle hat die Angaben der Gesundheitsdiensteanbieterin/des Gesundheitsdiensteanbieters auf Vollständigkeit und Plausibilität in geeigneter Weise zu überprüfen und sich von ihrer/seiner Identität zu überzeugen. Sofern sie nicht zur authentischen Zuordnung der angegebenen Rolle befugt ist, hat sie die Bestätigung der befugten Stelle anzufordern oder deren Vorlage von der Gesundheitsdiensteanbieterin/vom Gesundheitsdiensteanbieter zu verlangen. Sind die Angaben unvollständig oder fehlerhaft, ist die Gesundheitsdiensteanbieterin/der Gesundheitsdiensteanbieter unter Angabe der Gründe zur Verbesserung aufzufordern. Ist der Verbesserungsversuch erfolglos, ist die Aufnahme in den eHealth-Verzeichnisdienst (Registrierung) formlos abzulehnen.
  2. Absatz 2,Bei der Registrierung von Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbietern, die ihre gesundheitsbezogenen Dienstleistungen nicht im Inland erbringen, hat die Registrierungsstelle die Gleichwertigung der angegebenen Rolle mit einer in der Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, festgelegten Rolle zu prüfen und die gegebenenfalls erforderlichen Erhebungen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Gelangt die Registrierungsstelle trotz ergänzender Erhebungen gemäß Absatz 2, zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Registrierung nicht zweifelsfrei gegeben sind, hat sie die Registrierung an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/den Bundesminister für Gesundheit und Frauen abzutreten. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat nach Prüfung der Unterlagen und allfälligen weiteren Erhebungen die Registrierung durchzuführen oder mangels Vorliegens der Voraussetzungen formlos abzulehnen.
  4. Absatz 4,Die Registrierung ist nach Ablauf von drei Jahren ab Registrierung oder ab der letzten Berichtigung einer Registrierung zu sperren, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums entweder von der Gesundheitsdiensteanbieterin/vom Gesundheitsdiensteanbieter oder von der Registrierungsstelle aufgrund eigener Wahrnehmungen eine Aktualisierung des Datenbestandes erfolgt ist. Nach Ablauf von weiteren zwei Jahren ist die Registrierung zu löschen, wenn auch innerhalb dieses Zeitraums keine Aktualisierung erfolgt ist. Die Registrierungsstelle hat ferner aufgrund eines entsprechenden Antrages einer Gesundheitsdiensteanbieterin/eines Gesundheitsdiensteanbieters die Registrierung unverzüglich zu löschen.
  5. Absatz 5,Die Gesundheitsdiensteanbieterin/Der Gesundheitsdiensteanbieter ist von der Registrierungsstelle über die erfolgte Registrierung oder über die Sperre unter Angabe der für sie/ihn vergebenen Kennung (OID) sowie unter Anschluss einer Information über die Verpflichtung zur Aktualisierung des Datenbestandes bzw. die mit der Unterlassung verbundenen Folgen formlos zu verständigen. Ferner ist die Gesundheitsdiensteanbieterin/der Gesundheitsdiensteanbieter von der Registrierungsstelle über eine antragsgemäße Löschung formlos zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012

Gesetzesnummer

20003885

Dokumentnummer

NOR40061537