Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Umweltverträglichkeitserklärung und Gutachten
(1)Absatz eins,Sobald die Ursprungspartei im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltverträglichkeitserklärung und den Genehmigungsantrag oder die Genehmigungsanträge erhält, übermittelt sie diese ohne unnötigen Aufschub der betroffenen Partei.
(2)Absatz 2,In gleicher Weise wird nach Erhalt weiterer Dokumente vorgegangen:
die österreichische Seite übermittelt der slowakischen Seite das Umweltverträglichkeitsgutachten/die Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen und gegebenenfalls weitere relevante Fachgutachten;
die slowakische Seite übermittelt der österreichischen Seite das Umweltverträglichkeitsgutachten und gegebenenfalls weitere relevante Fachgutachten.
(3)Absatz 3,Die für die Identifikation der Auswirkungen auf die Umwelt der betroffenen Partei erforderlichen Teile der in Abs. 1 und 2 genannten Dokumente werden in der Sprache der betroffenen Partei übermittelt.Die für die Identifikation der Auswirkungen auf die Umwelt der betroffenen Partei erforderlichen Teile der in Absatz eins und 2 genannten Dokumente werden in der Sprache der betroffenen Partei übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Dokumentnummer
NOR40061992