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Art. 4

Fassungen
ab 01.02.2005 — BGBl. III Nr. 1/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.02.2005 BGBl. III Nr. 1/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2005,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2005BGBl. III Nr. 1/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 4

Mitwirkung der Öffentlichkeit der betroffenen Partei

  1. Absatz eins,Die betroffene Partei stellt sicher, dass sich die Öffentlichkeit an der grenzüberschreitenden UVP im selben Umfang und unter denselben Bedingungen wie die Öffentlichkeit der Ursprungspartei beteiligen kann.
  2. Absatz 2,Die betroffene Partei informiert ihre Öffentlichkeit über Möglichkeiten und Formen der Beteiligung an der grenzüberschreitenden UVP, insbesondere über die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum geplanten Vorhaben sowie über Zeit und Ort ihrer Abgabe.
  3. Absatz 3,Die betroffene Partei übermittelt der Ursprungspartei eine Zusammenfassung der eingebrachten Stellungnahmen der an der grenzüberschreitenden UVP Beteiligten in der Sprache der Ursprungspartei und alle Stellungnahmen im Original.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

20003907

Dokumentnummer

NOR40061993