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Art. 5

Fassungen
ab 01.02.2005 — BGBl. III Nr. 1/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.02.2005 BGBl. III Nr. 1/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2005,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2005BGBl. III Nr. 1/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 5

Öffentliche Erörterung

  1. Absatz eins,Organisiert die Ursprungspartei eine öffentliche Erörterung des Vorhabens, so teilt sie dies der betroffenen Partei mit und ermöglicht der Öffentlichkeit der betroffenen Partei die Teilnahme.
  2. Absatz 2,Äußert die betroffene Partei Interesse an einer öffentlichen Erörterung auf ihrem Staatsgebiet, so stellt die Ursprungspartei nach Möglichkeit die Teilnahme des Antragstellers, der Autoren der Gutachten und gegebenenfalls weiterer an er grenzüberschreitenden UVP beteiligter Fachleute sicher.
  3. Absatz 3,Diejenige Vertragspartei, die die öffentliche Erörterung organisiert, fertigt von der Erörterung ein Protokoll an und legt es innerhalb von sechs Wochen der jeweils anderen Vertragspartei in deren Sprache vor.
  4. Absatz 4,Ist die österreichische Seite Ursprungspartei und findet nach österreichischem Recht keine öffentliche Erörterung statt, so ermöglicht die zuständige österreichische Behörde Vertretern der Slowakischen Republik die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ohne Beteiligung der Öffentlichkeit.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

20003907

Dokumentnummer

NOR40061994