Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Konsultationen
(1)Absatz eins,Konsultationen können in jedem Stadium der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Bewilligungsverfahrens nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen Ursprungspartei und betroffener Partei stattfinden. Zu Beginn der Konsultationen vereinbaren diese Zeitplan, Inhalt und Teilnehmer.
(2)Absatz 2,Inhalt der Konsultationen kann insbesondere sein:
Die gegenseitige Unterrichtung über den eigenen Standpunkt;
eine Präzisierung der Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung grenzüberschreitender Umweltauswirkungen;
gemeinsame Maßnahmen, soweit möglich,
die Sicherstellung gegenseitiger Information;
(3)Absatz 3,Teil der Konsultationen kann auch die Behandlung des Vorhabens in bestehenden gemeinsamen Organen sein (z. B. Grenzgewässerkommission).
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Dokumentnummer
NOR40061995