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Art. 7

Fassungen
ab 01.02.2005 — BGBl. III Nr. 1/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.02.2005 BGBl. III Nr. 1/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2005,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.02.2005BGBl. III Nr. 1/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 7

Abschließender Standpunkt und Genehmigungsentscheidungen

  1. Absatz eins,Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Partei
    1. Litera a
      wenn die österreichische Seite Ursprungspartei ist: alle Genehmigungsentscheidungen sowie gegebenenfalls die Trassenverordnung und allfällige gerichtliche Entscheidungen in der Sache,
    2. Litera b
      wenn die slowakische Seite Ursprungspartei ist: den Abschließenden Standpunkt, alle Genehmigungsentscheidungen und allfällige gerichtliche Entscheidungen in der Sache.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Dokumente werden ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Erlassung übermittelt. Die Schlussfolgerungen (beim Abschließenden Standpunkt), der Spruch, die Maßnahmen und die für die betroffene Partei wesentlichen Teile der Begründung werden in der Sprache der betroffenen Partei, das gesamte Dokument in der Sprache der Ursprungspartei übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

20003907

Dokumentnummer

NOR40061996