Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Abschließender Standpunkt und Genehmigungsentscheidungen
(1)Absatz eins,Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Partei
wenn die österreichische Seite Ursprungspartei ist: alle Genehmigungsentscheidungen sowie gegebenenfalls die Trassenverordnung und allfällige gerichtliche Entscheidungen in der Sache,
wenn die slowakische Seite Ursprungspartei ist: den Abschließenden Standpunkt, alle Genehmigungsentscheidungen und allfällige gerichtliche Entscheidungen in der Sache.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Dokumente werden ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Erlassung übermittelt. Die Schlussfolgerungen (beim Abschließenden Standpunkt), der Spruch, die Maßnahmen und die für die betroffene Partei wesentlichen Teile der Begründung werden in der Sprache der betroffenen Partei, das gesamte Dokument in der Sprache der Ursprungspartei übermittelt.Die in Absatz eins, genannten Dokumente werden ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Erlassung übermittelt. Die Schlussfolgerungen (beim Abschließenden Standpunkt), der Spruch, die Maßnahmen und die für die betroffene Partei wesentlichen Teile der Begründung werden in der Sprache der betroffenen Partei, das gesamte Dokument in der Sprache der Ursprungspartei übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Dokumentnummer
NOR40061996