Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Nachkontrolle
Auf Verlangen der Ursprungspartei oder der betroffenen Partei wird festgelegt, ob eine Nachkontrolle durchgeführt wird und wenn ja, in welchem Ausmaß. Dabei ist auf mögliche negative grenzüberschreitende Umweltauswirkungen, die Gegenstand der grenzüberschreitenden UVP waren, Bedacht zu nehmen. Es ist nach Artikel 7 der Espoo-Konvention vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Dokumentnummer
NOR40061997