Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Grundsätze für die Festsetzung und Einhaltung von Fristen
(1)Absatz eins,Die Tage des Postenlaufes werden in die Fristen nach diesem Abkommen nicht eingerechnet.
(2)Absatz 2,Bei der Festlegung von Fristen ist auf Fristen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Ursprungspartei festgelegt sind, und auf die Komplexität der grenzüberschreitenden UVP (Charakter des Vorhabens, Übersetzungen usw.) Rücksicht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Dokumentnummer
NOR40061998