Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammzahlenregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Ersatz-Stammzahl
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Zur Erstellung einer Wiederholungsidentität ist von der Stammzahlenregisterbehörde auf Antrag des Betroffenen für ihn eine Ersatz-Stammzahl zu errechnen und die Zugehörigkeit zu seiner Person zu bestätigen. Zu diesem Zweck hat die Stammzahlenregisterbehörde ein elektronisches Antragsformular im Internet zur Verfügung zu stellen, in dem der Antragsteller
Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift sowie
Seriennummer und Aussteller der von ihm verwendeten elektronischen Signatur
einzutragen und elektronisch zu signieren hat. Hierbei werden im Interesse der verlässlichen Identifizierung und Authentifizierung des Antragstellers nur Signaturen zugelassen, die die in Art. 2 Z 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. Nr. L 13 vom 19. 1. 2000, S. 12, genannten Voraussetzungen erfüllen. Durch Anwendung einer Hash-Funktion und eines geheimen Schlüssels auf die in Z 1 und 2 genannten Daten errechnet die Stammzahlenregisterbehörde eine Ersatz-Stammzahl, die als solche besonders zu kennzeichnen ist.einzutragen und elektronisch zu signieren hat. Hierbei werden im Interesse der verlässlichen Identifizierung und Authentifizierung des Antragstellers nur Signaturen zugelassen, die die in Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, Amtsblatt Nummer L 13 vom 19. 1. 2000, Seite 12, genannten Voraussetzungen erfüllen. Durch Anwendung einer Hash-Funktion und eines geheimen Schlüssels auf die in Ziffer eins und 2 genannten Daten errechnet die Stammzahlenregisterbehörde eine Ersatz-Stammzahl, die als solche besonders zu kennzeichnen ist.
(2)Absatz 2,Wird für die Antragstellung ein elektronischer Identitätsnachweis verwendet, der ein auf einer Signaturerstellungseinheit eingetragenes ausländisches Personenkennzeichen enthält, kann dieses von der Stammzahlenregisterbehörde als Ersatz-Stammzahl herangezogen werden, wenn es im Herkunftsland die eindeutige Identifikation im Amtsgebrauch bewirkt und mit einer zur verlässlichen Authentifizierung geeigneten elektronischen Signatur verbunden ist. Welchen auf einem ausländischen elektronischen Identitätsnachweis enthaltenen Personenkennzeichen diese Eigenschaften zukommen, ist von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Die Ersatz-Stammzahl ist dem Antragsteller von der Stammzahlenregisterbehörde elektronisch signiert in einem Datensatz zu übermitteln, dessen Struktur einer Personenbindung entspricht. Diesen Datensatz muss der Antragsteller in einer geeigneten technischen Komponente der von ihm verwendeten bürgerkartenähnlichen logischen Einheit (§ 2 Z 10 E-GovG) speichern, und zwar in der vom benutzten Antragsformular vorgegebenen Weise, damit der Nachweis der Wiederholungsidentität in bürgerkartentauglichen Verfahren erbracht werden kann.Die Ersatz-Stammzahl ist dem Antragsteller von der Stammzahlenregisterbehörde elektronisch signiert in einem Datensatz zu übermitteln, dessen Struktur einer Personenbindung entspricht. Diesen Datensatz muss der Antragsteller in einer geeigneten technischen Komponente der von ihm verwendeten bürgerkartenähnlichen logischen Einheit (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) speichern, und zwar in der vom benutzten Antragsformular vorgegebenen Weise, damit der Nachweis der Wiederholungsidentität in bürgerkartentauglichen Verfahren erbracht werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
NOR40062606