Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammzahlenregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Eintragung der Vertretungsbefugnis
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Nach Prüfung des Antrags hat die Stammzahlenregisterbehörde, sofern die Eintragung des Vertretungs-Datensatzes nicht sofort im Online-Dialog erfolgen kann, den Antragsteller davon zu verständigen, dass der Vertretungs-Datensatz zur elektronischen Abholung bereit liegt. Sobald der Vertreter seine Bürgerkarte im Online-Dialog der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung stellt, ist die Vertretungsbefugnis samt allfälligen sachlichen oder zeitlichen Beschränkungen in die Bürgerkarte einzutragen.
(2)Absatz 2,Die Identität des Vertreters und des Vertretenen wird im Vertretungs-Datensatz durch die Stammzahl eindeutig ausgewiesen. Ist der Vertretene eine natürliche Person, darf seine Stammzahl erst beim Eintragungsvorgang errechnet werden. Nach Abschluss des Eintragungsvorgangs sowie auch dann, wenn der Vorgang aus technischen oder anderen Gründen nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, sind die bei der Eintragung der Vertretungsbefugnis verwendeten Stammzahlen bei der Stammzahlenregisterbehörde unverzüglich zu löschen.
(3)Absatz 3,Die Eintragung enthält auch eine eindeutige Kennung (Seriennummer), die für das Auffinden eines allfälligen Widerrufs nach § 22 heranzuziehen ist.Die Eintragung enthält auch eine eindeutige Kennung (Seriennummer), die für das Auffinden eines allfälligen Widerrufs nach Paragraph 22, heranzuziehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
NOR40062616