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Anl. 1

Fassungen
ab 11.08.1982 — BGBl. Nr. 290/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute11.08.1982 BGBl. Nr. 290/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 290/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ANHANG

  1. Ziffer eins
    Im Sinne dieses Anhangs ist „Übereinkommen” das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über den Straßenverkehr.
  2. Ziffer 2
    Dieser Anhang enthält nur Zusätze und Änderungen zu den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens.
  3. Ziffer 3
    Zu Artikel 1 des Übereinkommens (Begriffsbestimmungen)
Buchstabe c lautet
Anmerkung, Es folgt der Text der Änderung.)
Buchstabe n
Dreirädrige Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) sind den Krafträdern gleichgestellt.
Zusätzlicher Buchstabe, der am Ende dieses Artikels anzufügen ist
Anmerkung, Es folgt der Text der Änderung.)
  1. Ziffer 4
    Zu Artikel 3 des Übereinkommens
(Verpflichtungen der Vertragsparteien)
Absatz 4
Die in diesem Absatz aufgeführten Maßnahmen können weder den Inhalt des Artikels 39 des Übereinkommens ändern noch den in ihm enthaltenen Bestimmungen die Verbindlichkeit nehmen.
  1. Ziffer 5
    Zu Artikel 6 des Übereinkommens
(Zeichen und Weisungen der Verkehrspolizisten)
Absatz 3
Die Bestimmungen dieses Absatzes, die in dem Übereinkommen
Empfehlungen sind, sind verbindlich.
  1. Ziffer 6
    Zu Artikel 7 des Übereinkommens
(Allgemeine Regeln)
Absatz 2
Die Bestimmungen dieses Absatzes, die in dem Übereinkommen
Empfehlungen sind, sind verbindlich.
Zusätzliche Absätze, die am Ende dieses Artikels anzufügen sind Anmerkung, Es folgt der Text der Änderung.)
  1. Ziffer 7
    Zu Artikel 8 des Übereinkommens
(Lenker)
Absatz 2
Die Bestimmung dieses Absatzes, die in dem Übereinkommen eine Empfehlung ist, ist verbindlich.
  1. Ziffer 8
    Zu Artikel 9 des Übereinkommens
(Herden)
Die Bestimmung dieses Absatzes, die in dem Übereinkommen eine Empfehlung ist, ist verbindlich.
  1. Ziffer 9
    Zu Artikel 10 des Übereinkommens
(Platz auf der Fahrbahn)
Anmerkung, Es folgt der Text der Änderung.)
  1. Ziffer 10
    Zu Artikel 11 des Übereinkommens
(Überholen und Fahren in Kolonnen)
Absatz 5 Buchstabe b
Diese Bestimmung wird nicht angewendet.
Absatz 6 Buchstabe b

Aus der Nichtanwendung des Absatzes 5 Buchstabe b ergibt sich, daß

der letzte Satzteil dieses Buchstabens nicht angewendet wird.

Absatz 8 Buchstabe b lautet

Anmerkung, Es folgt der Text der Änderung.)

  1. Ziffer 11
    Zu Artikel 12 des Übereinkommens
(Ausweichen)
Anmerkung, Es folgt der Text der Änderung.)
  1. Ziffer 12
    Zu Artikel 13 des Übereinkommens
(Geschwindigkeit und Abstand zwischen Fahrzeugen)
Anmerkung, Es folgt der Text der Änderung.)
  1. Ziffer 13
    Zu Artikel 14 des Übereinkommens
(Allgemeine Vorschriften für die Fahrbewegungen)
Anmerkung, Es folgt der Text der Änderung.)
  1. Ziffer 14
    Zu Artikel 15 des Übereinkommens (Sondervorschriften bezüglich der Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs)

Die Bestimmung dieses Artikels, die im Übereinkommen eine Empfehlung ist, ist verbindlich.

  1. Ziffer 15
    Zu Artikel 18 des Übereinkommens
(Kreuzungen und Pflicht, den Vorrang zu gewähren)
Anmerkung, Es folgt der Text der Änderung.)
  1. Ziffer 16
    Zu Artikel 20 des Übereinkommens
(Vorschriften für Fußgänger)
Anmerkung, Es folgt der Text der Änderung.)
  1. Ziffer 17
    Zu Artikel 21 des Übereinkommens
(Verhalten der Lenker gegenüber Fußgängern)
Anmerkung, Es folgt der Text der Änderung.)
Absatz 3
Diese Bestimmung wird nicht angewendet.
  1. Ziffer 18
    Zu Artikel 23 des Übereinkommens
(Halten und Parken)
Anmerkung, Es folgt der Text der Änderung.)
  1. Ziffer 19
    Zu Artikel 25 des Übereinkommens
(Autobahnen und ähnliche Straßen)
Anmerkung, Es folgt der Text der Änderung.)
  1. Ziffer 20
    Zu Artikel 27 des Übereinkommens
(Besondere Vorschriften für Radfahrer, Lenker von Motorfahrrädern und von Krafträdern)
Anmerkung, Es folgt der Text der Änderung.)
  1. Ziffer 21
    Zu Artikel 29 des Übereinkommens (Schienenfahrzeuge)
    Anmerkung, Es folgt der Text der Änderung.)
  2. Ziffer 22
    Zu Artikel 30 des Übereinkommens
(Ladung der Fahrzeuge)
Anmerkung, Es folgt der Text der Änderung.)
  1. Ziffer 23
    Zusätzlicher Artikel, der unmittelbar nach Artikel 30 des Übereinkommens einzufügen ist
    Anmerkung, Es folgt der Text des "Art".)
  2. Ziffer 24
    Zu Artikel 31 des Übereinkommens
(Verhalten bei Unfällen)
Anmerkung, Es folgt der Text der Änderung.)
  1. Ziffer 25
    Zu Artikel 32 des Übereinkommens
(Beleuchtung: Allgemeine Bestimmungen)
Anmerkung, Es folgt der Text der Änderung.)
  1. Ziffer 26
    Zu Artikel 34 des Übereinkommens
(Ausnahmen)
Anmerkung, Es folgt der Text der Änderung.)

Gesetzesnummer

20003965

Dokumentnummer

NOR40063142