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Art. 28

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. III Nr. 72/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.07.2005 BGBl. III Nr. 72/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 72/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 28

Haftung

(1) Verursachen Beamte einer Vertragspartei in Vollziehung dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden, haftet diese gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang, wie wenn eigene sachlich und örtlich zuständige Beamte den Schaden verursacht hätten.

(2) Die Vertragspartei, die an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schadenersatz geleistet hat, erhält diesen von der anderen Vertragspartei erstattet, es sei denn, dass der Einsatz auf ihr Ersuchen erfolgt ist. Bei Schäden zu Lasten der Vertragsparteien wird darauf verzichtet, den erlittenen Schaden geltend zu machen, es sei denn, dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015

Gesetzesnummer

20004104

Dokumentnummer

NOR40064563