Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 28
Haftung
(1) Verursachen Beamte einer Vertragspartei in Vollziehung dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden, haftet diese gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang, wie wenn eigene sachlich und örtlich zuständige Beamte den Schaden verursacht hätten.
(2) Die Vertragspartei, die an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schadenersatz geleistet hat, erhält diesen von der anderen Vertragspartei erstattet, es sei denn, dass der Einsatz auf ihr Ersuchen erfolgt ist. Bei Schäden zu Lasten der Vertragsparteien wird darauf verzichtet, den erlittenen Schaden geltend zu machen, es sei denn, dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR40064563