Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 29
Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts
Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, sind in bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten der Vertragspartei gleichgestellt, auf deren Hoheitsgebiet sie tätig werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR40064564