Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 32
Zusammenkunft von Experten
Jede Vertragspartei kann die Zusammenkunft von Experten verlangen, um Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages einer Lösung zuzuführen und Vorschläge zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR40064567