Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 33
Durchführungsprotokolle, Änderungen und Mitteilungen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können auf Grund dieses Vertrages Durchführungsprotokolle abschließen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zeigen einander Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden an.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR40064568