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§ 11a

Fassungen
ab 01.10.2015 — BGBl. III Nr. 118/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11a heute01.10.2015 BGBl. III Nr. 118/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2015,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. III Nr. 118/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 11a

Zeugenschutz

(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien arbeiten beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen (in der Folge „die zu schützende Person“) zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch von Informationen sowie die Übernahme von zu schützenden Personen einschließlich der Hilfeleistung bei deren Transport. Für Beamte der Sicherheitsbehörden gemäß Absatz 1 ist das Kapitel römisch sieben dieses Vertrags entsprechend anzuwenden.

(3) Die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Übernahme von zu schützenden Personen sind in jedem einzelnen Fall in einem gesonderten Durchführungsprotokoll zu regeln.

(4) Die zu schützende Person, die in ein Zeugenschutzprogramm der ersuchenden Vertragspartei aufgenommen ist, wird nicht in das Zeugenschutzprogramm der ersuchten Vertragspartei aufgenommen. Bei der Durchführung der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Person findet die innerstaatliche Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei entsprechend Anwendung.

(5) Die ersuchende Vertragspartei kommt für die zu schützenden Personen, falls es notwendig ist, für ihre Lebenshaltungskosten und die Kosten für andere Maßnahmen, deren Durchführung diese Vertragspartei beantragt hat, auf. Die ersuchte Vertragspartei kommt für die Personal- und Sachkosten zum Schutz dieser Personen auf.

(6) Die ersuchte Vertragspartei kann aus bedeutenden Gründen nach vorheriger Information der ersuchenden Vertragspartei die Zusammenarbeit beenden. Die ersuchende Vertragspartei ist in solchen Fällen verpflichtet, diese Person zurückzunehmen.

Im RIS seit

10.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015

Gesetzesnummer

20004104

Dokumentnummer

NOR40174655