Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/2005 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 118/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12aParagraph 12 a
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 12a
Grenzüberschreitende Fahndungsaktionen
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien arbeiten im Grenzgebiet bei grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen nach flüchtigen Straftätern und der Fahndung nach Sachen zusammen.
(2) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien führen im Falle von Alarmfahndungen abgestimmte Fahndungs- und Kontrollmaßnahmen im Einklang mit Alarmfahndungsplänen, die gegenseitig vereinbart werden, durch.
(3) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien arbeiten im Grenzgebiet bei der grenzüberschreitenden Fahndung nach vermissten Personen zusammen.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind bei überregionaler Bedeutung die nationalen Zentralstellen zu beteiligen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR40174656