Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verleihung der Bezeichnung "Lehrgang universitären Charakters"
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Lehrgang „Ausbildung zur Supervisorin und zum Supervisor sowie für
Coaching“
§ 2.Paragraph 2,
Das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang ist berechtigt, den Lehrgang „Ausbildung zur Supervisorin und zum Supervisor sowie für Coaching“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Ausbildung zur Supervisorin und zum Supervisor sowie für Coaching“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Supervisorin und Coach“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Supervisor und Coach“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010
Dokumentnummer
NOR40064997