Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einheitliche Ausbildung für das Bibliothekspersonal
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 186/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 377/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Teilnahme von Personen, die dem Bibliothekspersonal der
Universitäten angehörenTeilnahme von Personen, die dem Bibliothekspersonal der, Universitäten angehören
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Über die Teilnahme von Angehörigen des Bibliothekspersonals der Universitäten entscheidet das jeweilige Rektorat.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung von Praxiszeiten sowie Ausbildungsinhalten, die eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer im Wege anderer Ausbildungen absolviert hat, erfolgt durch das Rektorat der jeweiligen Universität. Vor der Anerkennung ist ein Gutachten des Beirates einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2015
Dokumentnummer
NOR40065486