Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 04.07.2007 — BGBl. II Nr. 156/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute04.07.2007 § → § BGBl. II Nr. 156/2007
§ 423.06.200503.07.2007 BGBl. II Nr. 187/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arzneimittel aus menschlichem Blut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

04.07.2007BGBl. II Nr. 156/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, und aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes importiert werden, dürfen von einem inländischen Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in Verkehr gebracht oder weiterverarbeitet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      gleichwertige Anforderungen zu jenen im Sinne des Paragraph eins, erfüllt wurden,
    2. Ziffer 2
      das Arzneimittel jedenfalls allen Erfordernissen gemäß Paragraphen 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes entspricht und
    3. Ziffer 3
      und in den Blutspendeeinrichtungen ein Rückverfolgbarkeitssystem eingerichtet ist, das dem in Artikel 2 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2005/61/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen, ABl. Nr. 256 vom 1.10.2005,
      S. 32, festgelegten System gleichwertig ist.
  2. Absatz 2,Den Voraussetzungen nach Absatz eins, ist gleichzuhalten, wenn für das verwendete Plasma ein Plasma-Master-File (PMF) vorliegt, das von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zertifiziert wurde.

Anmerkung

vgl. § 11

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20004143

Dokumentnummer

NOR40088572