Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
10.08.2005 bis 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 237/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 510.08.200530.06.2012 BGBl. II Nr. 237/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prospektinhalt-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.08.2005BGBl. II Nr. 237/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bisherige Wertentwicklung des Kapitalanlagefonds

Paragraph 5,

In Schema E Ziffer 2, des InvFG 1993 sind unter der Wortfolge „Bisherige Wertentwicklung des Kapitalanlagefonds“ folgende Informationen zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse wie folgt:
    1. Litera a
      Angabe eines Balkendiagramms, das die in den letzten 10 aufeinander folgenden Jahren erwirtschafteten Erträge (Performance) – gesondert für jedes Kalenderjahr des Kapitalanlagefonds - abbildet. Existiert der Kapitalanlagefonds weniger als zehn, aber mehr als ein Jahr, so sind die verfügbaren Jahre darzustellen. Die Erträge sind in Prozent anzugeben und nur für volle Kalenderjahre auszuweisen,
    2. Litera b
      orientiert sich der Kapitalanlagefonds an einem Vergleichsindex oder ist eine von einem Vergleichsindex abhängige erfolgsbezogene Vergütung vereinbart, so ist die Performance des Kapitalanlagefonds mit der Performance des Vergleichsindex verglichen in einem Balkendiagramm anzugeben.
  2. Ziffer 2
    Bekanntgabe der kumulativen (durchschnittlichen) Ergebnisse wie folgt:
    1. Litera a
      Bekanntgabe der kumulativen (durchschnittlichen) Ergebnisse des Kapitalanlagefonds für einen Zeitraum von 3, 5 und 10 Jahren. Die Erträge sind dabei ebenfalls in Prozent auszuweisen und wie in Ziffer eins, zu berechnen,
    2. Litera b
      orientiert sich der Kapitalanlagefonds an einem Vergleichsindex oder ist eine von einem Vergleichsindex abhängige erfolgsbezogene Vergütung vereinbart, so sind die kumulativen (durchschnittlichen) Ergebnisse des Kapitalanlagefonds mit den kumulativen (durchschnittlichen) Ergebnissen des Vergleichsindex verglichen anzugeben.
  3. Ziffer 3
    Hinweis, dass Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge in die Berechnung des Fondsergebnisses nicht einbezogen werden.

Schlagworte

Ausgabeaufschlag

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2011

Gesetzesnummer

20004206

Dokumentnummer

NOR40066575