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§ 5002 WVO

Fassungen
09.02.2011 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 500209.02.201131.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 500207.06.200808.02.2011 § → § BGBl. II Nr. 186/2008
§ 500213.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5002

Inkrafttretensdatum

09.02.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 50 Punkt 02

              Verkehrsregelung auf Treppelwegen

  1. Ziffer eins
    Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer eins, Litera a, b und e sowie für die gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, vom Verbot des Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 2, ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die
    1. Litera a
      für die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß Paragraph 11 Punkt 13, bewilligten Veranstaltungen oder
    2. Litera b
      für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen sowie für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten
    in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß Litera a, oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben.
  2. Ziffer 2
    Die Ausnahme gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, Litera b, gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten ist.
  3. Ziffer 3
    Die Ausnahme gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, Litera e, gilt nur auf baulich geeigneten Abschnitten von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u. ä. durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung ausdrücklich erlaubt ist.
  4. Ziffer 4
    Die Ausnahmen gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, gelten nicht
    1. Litera a
      bei Schneelage oder vereister Fahrbahn;
    2. Litera b
      bei Hochwasser;
    3. Litera c
      im Bereich von Sediment- oder Schwemmgutablagerungen in Folge von Hochwasser;
    4. Litera d
      im Bereich von Windbruch.

Schlagworte

Rettungszweck

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40127033