Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unfalluntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Zusammenarbeit der Behörden
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Ist ein Vorfall Gegenstand eines Strafverfahrens, so erfolgt die Mitteilung gemäß Art 12 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 996/2010 durch das zuständige Organ der Strafverfolgungsbehörden an den für die Sicherheitsuntersuchung bestellten Untersuchungsbeauftragten. Ist noch kein Untersuchungsbeauftragter bestellt, erfolgt die Mitteilung an den Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes oder dessen Vertreter.Ist ein Vorfall Gegenstand eines Strafverfahrens, so erfolgt die Mitteilung gemäß Artikel 12, Absatz eins, Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, durch das zuständige Organ der Strafverfolgungsbehörden an den für die Sicherheitsuntersuchung bestellten Untersuchungsbeauftragten. Ist noch kein Untersuchungsbeauftragter bestellt, erfolgt die Mitteilung an den Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes oder dessen Vertreter.
(2)Absatz 2,Justizbehörde gemäß Art 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die Staatsanwaltschaft.Justizbehörde gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, ist die Staatsanwaltschaft.
(3)Absatz 3,Beamte gemäß Art 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sind die von der Staatsanwaltschaft beauftragten Personen.Beamte gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, sind die von der Staatsanwaltschaft beauftragten Personen.
(4)Absatz 4,Unrechtmäßiger Eingriff gemäß Art 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist jede gerichtlich strafbare Handlung.Unrechtmäßiger Eingriff gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, ist jede gerichtlich strafbare Handlung.
(5)Absatz 5,Die zuständige Stelle gemäß Art 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die zuständige Staatsanwaltschaft.Die zuständige Stelle gemäß Artikel 14, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, ist die zuständige Staatsanwaltschaft.
(6)Absatz 6,Meldungen an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für den Bereich der Zivilluftfahrt gemäß Art 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sind bei der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH einzubringen.Meldungen an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für den Bereich der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, sind bei der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40139253