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§ 43 ZÄG

Fassungen
ab 27.02.2016 — BGBl. I Nr. 8/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute27.02.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2016
§ 4301.01.201426.02.2016 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 4301.05.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 38/2012
§ 4304.07.200830.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 102/2008
§ 4301.01.200603.07.2008 BGBl. I Nr. 126/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

27.02.2016BGBl. I Nr. 8/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

7. Abschnitt
Beendigung der Berufsausübung

Berufseinstellung

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihre Berufsausübung beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen. Die Meldung der Berufseinstellung darf nicht rückwirkend erfolgen.
  2. Absatz eins a,Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs
    1. Ziffer eins
      die Berufsausübung in Österreich tatsächlich eingestellt hat und
    2. Ziffer 2
      trotz dreimaliger Aufforderung keine entsprechende Mitteilung an die Österreichische Zahnärztekammer gemacht hat.
    In diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen.
  3. Absatz eins b,Im Fall des Absatz eins a, können, wenn der Aufenthalt des/der Betroffenen unbekannt ist oder er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland aufhält und keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland namhaft gemacht hat, Zustellungen gemäß Absatz eins a, an diesen/diese solange rechtswirksam an die zuständige Landeszahnärztekammer vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder eine zustellungsbevollmächtigte Person namhaft macht.
  4. Absatz 2,Im Falle einer Berufseinstellung gemäß Absatz eins, oder 1a hat die Österreichische Zahnärztekammer
    1. Ziffer eins
      die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen und
    2. Ziffer 2
      die betroffene Person und den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40179801