Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
7. Abschnitt
Beendigung der Berufsausübung
Berufseinstellung
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihre Berufsausübung beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen. Die Meldung der Berufseinstellung darf nicht rückwirkend erfolgen.
(1a)Absatz eins a,Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs
die Berufsausübung in Österreich tatsächlich eingestellt hat und
trotz dreimaliger Aufforderung keine entsprechende Mitteilung an die Österreichische Zahnärztekammer gemacht hat.
In diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen.
(1b)Absatz eins b,Im Fall des Abs. 1a können, wenn der Aufenthalt des/der Betroffenen unbekannt ist oder er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland aufhält und keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland namhaft gemacht hat, Zustellungen gemäß Abs. 1a an diesen/diese solange rechtswirksam an die zuständige Landeszahnärztekammer vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder eine zustellungsbevollmächtigte Person namhaft macht.Im Fall des Absatz eins a, können, wenn der Aufenthalt des/der Betroffenen unbekannt ist oder er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland aufhält und keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland namhaft gemacht hat, Zustellungen gemäß Absatz eins a, an diesen/diese solange rechtswirksam an die zuständige Landeszahnärztekammer vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder eine zustellungsbevollmächtigte Person namhaft macht.
(2)Absatz 2,Im Falle einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 oder 1a hat die Österreichische ZahnärztekammerIm Falle einer Berufseinstellung gemäß Absatz eins, oder 1a hat die Österreichische Zahnärztekammer
die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen und
die betroffene Person und den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40179801