Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 129/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
AGES: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002;AGES: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß Paragraph 7, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,; Ausbildung: durch Gesetz, Verordnung oder unmittelbar geltende gemeinschaftsrechtliche Vorschriften inhaltlich bestimmte und verpflichtend vorgeschriebene Maßnahmen zur Vermittlung, zum Erwerb und zum Nachweis des Wissens und der Fertigkeiten, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten der in § 1 genannten Personen erforderlich sind;Ausbildung: durch Gesetz, Verordnung oder unmittelbar geltende gemeinschaftsrechtliche Vorschriften inhaltlich bestimmte und verpflichtend vorgeschriebene Maßnahmen zur Vermittlung, zum Erwerb und zum Nachweis des Wissens und der Fertigkeiten, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten der in Paragraph eins, genannten Personen erforderlich sind;
Weiterbildung: Maßnahmen zur Erlangung von Zusatz-Qualifikationen oder zur Vertiefung, Erweiterung oder Festigung des bestehenden Wissens und der bestehenden Fertigkeiten der in § 1 genannten Personen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Weiterbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes schließt den Begriff Fortbildung mit ein.Weiterbildung: Maßnahmen zur Erlangung von Zusatz-Qualifikationen oder zur Vertiefung, Erweiterung oder Festigung des bestehenden Wissens und der bestehenden Fertigkeiten der in Paragraph eins, genannten Personen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Weiterbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes schließt den Begriff Fortbildung mit ein.
(2)Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Dokumentnummer
NOR40070471