Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 129/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Enthebung von Mitgliedern (Ersatz- oder Arbeitsgruppenmitgliedern, Experten)
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Mitglied (Ersatzmitglied, Arbeitsgruppenmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn
es dies selbst beantragt, oder wenn
jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied, Arbeitsgruppenmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt sinngemäß auch für beigezogene Experten. Hier obliegt die Pflicht zur Enthebung von der Funktion bei Vorliegen einer der oben genannten Voraussetzungen jedoch nicht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sondern dem Vorsitzenden.
Schlagworte
Ersatzgruppenmitglied
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Dokumentnummer
NOR40070480