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§ 8 AGVG

Fassungen
01.01.2006 bis 30.12.2023 — BGBl. I Nr. 129/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.200630.12.2023 BGBl. I Nr. 129/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 129/2005

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2023

Abkürzung

AGVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Enthebung von Mitgliedern (Ersatz- oder Arbeitsgruppenmitgliedern, Experten)

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Mitglied (Ersatzmitglied, Arbeitsgruppenmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn
    1. Ziffer eins
      es dies selbst beantragt, oder wenn
    2. Ziffer 2
      jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied, Arbeitsgruppenmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt sinngemäß auch für beigezogene Experten. Hier obliegt die Pflicht zur Enthebung von der Funktion bei Vorliegen einer der oben genannten Voraussetzungen jedoch nicht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sondern dem Vorsitzenden.

Schlagworte

Ersatzgruppenmitglied

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20004374

Dokumentnummer

NOR40070480