Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 186/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 1
Zweck
Zweck dieser Vereinbarung ist der Schutz der zwischen den Parteien ausgetauschten militärisch klassifizierten Informationen über Verteidigungsforschung, Verteidigungsprogramme und Beschaffung.
Diese Vereinbarung beabsichtigt nicht mit der bestehenden nationalen Gesetzgebung oder anderen für die Parteien verbindlichen internationalen Vereinbarungen in Widerspruch zu geraten. Im Falle eines Widerspruchs, wird letzteren der Vorrang eingeräumt.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40070676