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Art. 2

Fassungen
ab 31.08.2005 — BGBl. III Nr. 186/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute31.08.2005 BGBl. III Nr. 186/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2005,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

31.08.2005BGBl. III Nr. 186/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,
    Für diese Vereinbarung sollen folgende Begriffsbestimmungen gelten:
    1. Litera a
      der Begriff „militärisch klassifizierte Informationen“ bezeichnet zu schützende Informationen und Materialien, die zumindest in einem der Staaten der beiden Parteien klassifiziert wurden;
    2. Litera b
      der Begriff „Dokument“ bezeichnet jede aufgezeichnete Information, unabhängig von Beschaffenheit oder Charakteristik, inklusive jedweden Schrift- oder Druckmaterials, elektronischer Speichermedien, Kartenmaterials, grafischer Darstellungen, Photografien, Zeichnungen, Bilder, Inschriften, Kurzdarstellungen, Arbeitsnotizen und Arbeitspapiere, Durchschriften, Farbbänder oder Reproduktionen jeder Art sowie jeglicher Bild- und Tonaufzeichnungen als auch tragbaren elektronischen Datenverarbeitungsgeräten mit fest eingebauten oder entfernbaren Speichermedien;
    3. Litera c
      der Begriff „Materialien“ bezeichnet Dokumente sowie jeden Teil eines Systems, einer Ausrüstung oder von Waffen, der entweder bereits besteht oder sich im Prozess der Herstellung befindet;
    4. Litera d
      der Begriff „Beistellende Partei“ bezeichnet jene Partei, die der anderen Partei militärisch klassifizierte Informationen unter Anwendung der gegenwärtigen Vereinbarung zur Verfügung stellt;
    5. Litera e
      der Begriff „Empfangende Partei“ bezeichnet jene Partei, die militärisch klassifizierte Informationen oder Besuche der anderen Partei unter Anwendung der gegenwärtigen Vereinbarung erhält;
    6. Litera f
      der Begriff „Klassifizierter Auftrag“ bezeichnet jeden Auftrag, der militärisch klassifizierte Informationen beinhaltet oder betrifft;
    7. Litera g
      der Begriff „Auftragnehmer“ bezeichnet eine physische oder juristische Person, die an Verteidigungsangelegenheiten, Verteidigungsforschung, Programmen und Beschaffung beteiligt oder interessiert ist;
    8. Litera h
      der Begriff „Besucher“ bezeichnet Vertreter sowohl der einen als auch der anderen Partei oder eines Auftragnehmers, die Zugang zu militärisch klassifizierten Informationen oder militärischen Anlagen der anderen Partei benötigen und unter Anwendung der gegenwärtigen Vereinbarung, einer entsprechenden Sicherheitsermächtigung bedürfen;
    9. Litera i
      der Begriff „Dritte Partei“ bezeichnet Drittstaaten, internationale Organisationen, Nicht-Regierungsorganisationen und private Personen.

Schlagworte

Schriftmaterial, Bildaufzeichnung

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20004383

Dokumentnummer

NOR40070677