Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 186/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 11
Sicherheitsermächtigungen
Jede Partei wird die andere Partei über den Sicherheitsstatus der Unternehmen oder Anlagen des Auftragnehmers in seinem Land oder eines Besuchers in Kenntnis setzen, falls dies von der anderen Partei verlangt wird. Diese Informationen sind als Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung und Sicherheitsermächtigung zu bezeichnen.
Erhält eine der beiden Parteien nachteilige Informationen über eine Person, für die eine Sicherheitsermächtigung ausgestellt wurde, ist die andere Partei über geplante oder getroffene Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
Partei kann ihrerseits eine Überprüfung jeder Sicherheitsermächtigung verlangen, die zuvor von der anderen Partei ausgestellt wurde, vorausgesetzt, dass dafür ein Grund angegeben wird. Die ersuchende Partei wird über das Ergebnis einer solchen Überprüfung und alle eventuellen Folgemaßnahmen informiert werden.
Jede der Parteien kann die andere Partei ersuchen, jede Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung zu überprüfen, vorausgesetzt dass dafür ein Grund angegeben wird. Nach einer solchen Überprüfung wird die ersuchende Partei über die Ergebnisse sowie über die für die Entscheidung relevanten Sachverhalte informiert werden.
Beide Parteien werden, wenn notwendig, in ergänzenden Untersuchungen, hinsichtlich ausgestellter Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen oder Sicherheitsermächtigungen zusammenarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40070686