Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 31.08.2005 — BGBl. III Nr. 186/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute31.08.2005 BGBl. III Nr. 186/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2005,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

31.08.2005BGBl. III Nr. 186/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 12

Verlust oder unberechtigte Weitergabe von militärisch klassifizierten Informationen

  1. Absatz eins,
    Im Falle einer Sicherheitsverletzung durch Verlust oder des Verdachts der Weitergabe militärisch klassifizierter Informationen an eine unbefugte Dritte Partei, wird die Empfangende Partei die andere Partei unverzüglich informieren.
  2. Absatz 2,
    Die Empfangende Partei wird unverzüglich (wenn erforderlich mit Unterstützung der Beistellenden Partei) und in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Vorschriften eine Untersuchung in die Wege leiten. Die Empfangende Partei wird die Beistellende Partei ehest möglich über die Umstände, das Resultat und etwaige getroffene Maßnahmen informieren.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20004383

Dokumentnummer

NOR40070687