Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2007
Text
Disziplinarmaßnahmen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der zuständige Bundessportfachverband hat nach Kenntnis eines positiven Analyseergebnisses oder bei Vorliegen eines Verdachts des Verstoßes gegen die von ihm anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen aus anderen Gründen unverzüglich gegen die Verdächtigen oder gegen die Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das Disziplinarverfahren einzuleiten und gegebenenfalls die nach den Regelungen des zuständigen Internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Von der Einleitung des Disziplinarverfahrens und von der verhängten Sicherungsmaßnahme sind die Betroffenen nachweislich schriftlich zu informieren.
(2)Absatz 2,Vor Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist der Betroffene oder, wenn die Disziplinarmaßnahme gegen die Mannschaft vorgesehen ist, ein Vertreter der Mannschaft oder des Vereines zu hören. Sie haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand und einen Dolmetscher zuzuziehen.
(3)Absatz 3,Ist von der Entscheidung über einen Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob der betroffene Sportler (die betroffene Mannschaft) den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist aufgrund der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Durchführung einer Anhörung gemäß Abs. 2 rechtzeitig das Disziplinarverfahren abgeschlossen sein wird, kann auf Antrag des betroffenen Sportlers oder der betroffenen Mannschaft eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden. In diesem Fall ist die Anhörung in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung vorzunehmen, in der die Entscheidung auf Grundlage der in dieser Verhandlung vorgelegten Beweismittel zu treffen ist.Ist von der Entscheidung über einen Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob der betroffene Sportler (die betroffene Mannschaft) den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist aufgrund der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Durchführung einer Anhörung gemäß Absatz 2, rechtzeitig das Disziplinarverfahren abgeschlossen sein wird, kann auf Antrag des betroffenen Sportlers oder der betroffenen Mannschaft eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden. In diesem Fall ist die Anhörung in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung vorzunehmen, in der die Entscheidung auf Grundlage der in dieser Verhandlung vorgelegten Beweismittel zu treffen ist.
(4)Absatz 4,Beweismittel, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.
(5)Absatz 5,Die Entscheidung des Bundessportfachverbandes (Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, Freispruch) hat schriftlich so rasch als möglich und mit entsprechender Begründung zu ergehen. Sie ist den Betroffenen und dem Vertreter der Mannschaft, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, der Unabhängigen Schiedskommission, der BSO und den Landessportorganisationen nachweislich zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
NOR40077507