Rechtstracker.at

§ 61 ZÄKG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 195/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 61 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 195/2023
§ 6101.01.201431.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 6101.01.200631.12.2013 BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 195/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Abschnitt
Disziplinarorgane

Disziplinarorgane

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Disziplinarorgane sind
    1. Ziffer eins
      der Disziplinarrat,
    2. Ziffer 2
      der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und
    3. Ziffer 3
      die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen.
  2. Absatz 2,Eine Person, über die rechtskräftig
    1. Ziffer eins
      von einem in- oder ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder mehr als 40 000 Euro oder
    2. Ziffer 2
      von einer Disziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe
    verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarrats oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin bestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.
  4. Absatz 4,Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin und der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen ist gleich jener des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer. Sie endet mit der Neubestellung der Disziplinarorgane.

Schlagworte

Fahrtauslage, Zeitaufwand, Bearbeitungsgebühr

Im RIS seit

11.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40259232