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Art. 3

Fassungen
22.01.2006 bis 12.08.2009 — BGBl. II Nr. 19/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 322.01.200612.08.2009 BGBl. II Nr. 19/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

22.01.2006BGBl. II Nr. 19/2006

Außerkrafttretensdatum

12.08.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2009

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 3

Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung im Wohnungsneubau

  1. Absatz eins,Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden, einschließlich Zubauten, werden von den Vertragsparteien Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt. Die Vertragsparteien können objektbezogen zwischen folgenden Varianten wählen:
    1. Ziffer eins
      Nach dem Oberflächen-Volumsverhältnis differenziert zu erreichende Energiekennzahlen, die in standardisiert ermittelter Form nachzuweisen sind, wobei zwischen den Werten linear zu interpolieren ist (Variante 1):

 

A/V-Verhältnis > 0,8

A/V-Verhältnis < 0,2

HWBBGF in kWh/m2.a

65

35

HWBBGF in kWh/m2.a ab 2010 (Zielwert)

45 (55)

25 (30)

  1. Ziffer 2
    Zu erreichende Energiekennzahlen, die in standardisiert ermittelter Form nachzuweisen sind (Variante 2):

 

1-2-Familienhaus

(Eigenheim mit max. 2 Wohneinheiten)

Wohngebäude in gekoppelter Bauweise (Reihenhausanlage bzw. „verdichteter Flachbau“):

Mehrgeschoßiger Wohnbau

HWBBGF in kWh/m2.a

60

50

40

HWBBGF in kWh/m2.a ab 2010 (Zielwert)

40 (50)

35 (45)

30 (35)

  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Klammer gesetzten Zielwerte können von den Vertragsparteien nur unter der Voraussetzung gewählt werden, dass
    1. Ziffer eins
      für die Beheizung des neu errichteten Wohngebäudes ausschließlich erneuerbare Energieträger eingesetzt werden oder
    2. Ziffer 2
      eine Versorgung des Gebäudes durch Abwärme oder Fernwärme erfolgt, die zu mindestens 50% aus erneuerbaren Energieträgern stammt oder
    3. Ziffer 3
      eine solare Unterstützung der Raumheizung im Ausmaß von mindestens 25% bezogen auf den Jahresheizenergiebedarf erfolgt.
  2. Absatz 3,Die Länder verpflichten sich darüber hinaus, ihre Förderungsmodelle in einer Weise zu gestalten, dass eine optimierte aktive und passive Nutzung von Solarenergie begünstigt wird.

Schlagworte

Familienhaus, Eigenheim, Wohneinheit, Reihenhausanlage

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004543

Dokumentnummer

NOR40074045