Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 19/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 3
Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung im Wohnungsneubau
(1)Absatz eins,Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden, einschließlich Zubauten, werden von den Vertragsparteien Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt. Die Vertragsparteien können objektbezogen zwischen folgenden Varianten wählen:
Nach dem Oberflächen-Volumsverhältnis differenziert zu erreichende Energiekennzahlen, die in standardisiert ermittelter Form nachzuweisen sind, wobei zwischen den Werten linear zu interpolieren ist (Variante 1):
| A/V-Verhältnis > 0,8 | A/V-Verhältnis < 0,2 |
HWBBGF in kWh/m2.a | 65 | 35 |
HWBBGF in kWh/m2.a ab 2010 (Zielwert) | 45 (55) | 25 (30) |
| | |
Zu erreichende Energiekennzahlen, die in standardisiert ermittelter Form nachzuweisen sind (Variante 2):
| 1-2-Familienhaus (Eigenheim mit max. 2 Wohneinheiten) | Wohngebäude in gekoppelter Bauweise (Reihenhausanlage bzw. „verdichteter Flachbau“): | Mehrgeschoßiger Wohnbau |
HWBBGF in kWh/m2.a | 60 | 50 | 40 |
HWBBGF in kWh/m2.a ab 2010 (Zielwert) | 40 (50) | 35 (45) | 30 (35) |
| | | |
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 und 2 in Klammer gesetzten Zielwerte können von den Vertragsparteien nur unter der Voraussetzung gewählt werden, dassDie in Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Klammer gesetzten Zielwerte können von den Vertragsparteien nur unter der Voraussetzung gewählt werden, dass
für die Beheizung des neu errichteten Wohngebäudes ausschließlich erneuerbare Energieträger eingesetzt werden oder
eine Versorgung des Gebäudes durch Abwärme oder Fernwärme erfolgt, die zu mindestens 50% aus erneuerbaren Energieträgern stammt oder
eine solare Unterstützung der Raumheizung im Ausmaß von mindestens 25% bezogen auf den Jahresheizenergiebedarf erfolgt.
(3)Absatz 3,Die Länder verpflichten sich darüber hinaus, ihre Förderungsmodelle in einer Weise zu gestalten, dass eine optimierte aktive und passive Nutzung von Solarenergie begünstigt wird.
Schlagworte
Familienhaus, Eigenheim, Wohneinheit, Reihenhausanlage
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40074045