Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 301Paragraph 301
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Aufwandsentschädigung der sonstigen Mitglieder
§ 301.Paragraph 301,
(1)Absatz eins,Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes (§ 292 Abs. 5) haben Anspruch auf einen angemessenen Aufwandersatz sowie auf Ersatz der angemessenen Reisekosten.Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes (Paragraph 292, Absatz 5,) haben Anspruch auf einen angemessenen Aufwandersatz sowie auf Ersatz der angemessenen Reisekosten.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung einen angemessenen Aufwandsersatz und einen Ersatz der angemessenen Reisekosten festzusetzen. Der festgesetzte Aufwands- und Reisekostenersatz vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2012 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat nach Verlautbarung der für Jänner des laufenden Jahres maßgeblichen Indexzahl den neu festgesetzten Aufwands- und Reisekostenersatz im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Der neu festgesetzte Aufwands- und Reisekostenersatz gilt ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten. Die festgesetzten Beträge sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40135810