Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest aus Slowenien und
Einrichtung einer Überwachungszone
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3. (1) Geflügel, Geflügelschlachtkörper und Eier sowie Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur nach vorheriger behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Betrieb verbracht werden.Paragraph 3, (1) Geflügel, Geflügelschlachtkörper und Eier sowie Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur nach vorheriger behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Betrieb verbracht werden.
(2)Absatz 2,Innerhalb der ersten 15 Tage nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung darf Geflügel aus der Überwachungszone nicht herausgebracht werden; es sei denn, das Geflügel wird auf direktem Weg zu einem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Schlachtbetrieb außerhalb der Überwachungszone transportiert.
(3)Absatz 3,Bruteier dürfen aus der Überwachungszone nicht herausgebracht werden; es sei denn, sie werden in eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmende Brüterei außerhalb dieser Zone gebracht. Vor dem Verbringen sind die Eier und deren Verpackungen zu desinfizieren.
(4)Absatz 4,Die Verbringung von Stall- und Flüssigmist ist verboten.
Dokumentnummer
NOR40075257