Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
13.02.2006 bis 22.02.2006 — BGBl. II Nr. 58/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 313.02.200622.02.2006 BGBl. II Nr. 58/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest aus Slowenien und

Einrichtung einer Überwachungszone

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

13.02.2006BGBl. II Nr. 58/2006

Außerkrafttretensdatum

22.02.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 3, (1) Geflügel, Geflügelschlachtkörper und Eier sowie Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur nach vorheriger behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Betrieb verbracht werden.

  1. Absatz 2,Innerhalb der ersten 15 Tage nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung darf Geflügel aus der Überwachungszone nicht herausgebracht werden; es sei denn, das Geflügel wird auf direktem Weg zu einem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Schlachtbetrieb außerhalb der Überwachungszone transportiert.
  2. Absatz 3,Bruteier dürfen aus der Überwachungszone nicht herausgebracht werden; es sei denn, sie werden in eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmende Brüterei außerhalb dieser Zone gebracht. Vor dem Verbringen sind die Eier und deren Verpackungen zu desinfizieren.
  3. Absatz 4,Die Verbringung von Stall- und Flüssigmist ist verboten.

Schlagworte

Stallmist

Gesetzesnummer

20004577

Dokumentnummer

NOR40075257