Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 46/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 51Artikel 51
Text
ARTIKEL 51 |
Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie |
Ziel der Zusammenarbeit ist es,
den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch
Zugang Algeriens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinschaft über die Beteiligung von Drittstaaten an diesen Programmen,
Beteiligung Algeriens an Netzen für dezentrale Zusammenarbeit,
Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung;
die Forschungskapazitäten Algeriens auszubauen;
die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologie, die Verbreitung von Knowhow, die Durchführung von Projekten für Forschung und technologische Entwicklung und die bessere Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung zu fördern;
alle Maßnahmen zu fördern, die auf Synergien mit regionalen Auswirkungen abzielen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40076507