Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 46/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Text
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Verhinderung einer Verschlechterung der Umweltlage, der Überwachung der Verschmutzung und der rationellen Nutzung der natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen und die Qualität der Umwelt und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:
rationelle Bewirtschaftung der Wasserressourcen;
Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser;
geeignete Nutzung von Energie und Verkehr;
Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und auf die Sicherheit von Industrieanlagen im Besonderen;
Abfallwirtschaft, insbesondere Bewirtschaftung giftiger Abfälle;
integrierte Bewirtschaftung empfindlicher Gebiete;
Überwachung und Verhinderung der Verschmutzung in den Städten, der Verschmutzung durch die Industrie und der Meeresverschmutzung;
Einsatz fortschrittlicher Instrumente der Umweltpflege und -überwachung, insbesondere Einsatz des Umweltinformationssystems und der Umweltverträglichkeitsprüfung;
technische Hilfe, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt.
Schlagworte
Umweltüberwachung
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40076508