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Art. 52

Fassungen
ab 01.09.2005 — BGBl. III Nr. 46/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 52 heute01.09.2005 BGBl. III Nr. 46/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. III Nr. 46/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 52

Umwelt

(1)         Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Verhinderung einer Verschlechterung der Umweltlage, der Überwachung der Verschmutzung und der rationellen Nutzung der natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen und die Qualität der Umwelt und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten.

(2)         Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:

  • Strichaufzählung
    Desertifikation;
  • Strichaufzählung
    rationelle Bewirtschaftung der Wasserressourcen;
  • Strichaufzählung
    Versalzung;
  • Strichaufzählung
    Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser;
  • Strichaufzählung
    geeignete Nutzung von Energie und Verkehr;
  • Strichaufzählung
    Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und auf die Sicherheit von Industrieanlagen im Besonderen;
  • Strichaufzählung
    Abfallwirtschaft, insbesondere Bewirtschaftung giftiger Abfälle;
  • Strichaufzählung
    integrierte Bewirtschaftung empfindlicher Gebiete;
  • Strichaufzählung
    Überwachung und Verhinderung der Verschmutzung in den Städten, der Verschmutzung durch die Industrie und der Meeresverschmutzung;
  • Strichaufzählung
    Einsatz fortschrittlicher Instrumente der Umweltpflege und -überwachung, insbesondere Einsatz des Umweltinformationssystems und der Umweltverträglichkeitsprüfung;
  • Strichaufzählung
    technische Hilfe, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt.

Schlagworte

Umweltüberwachung

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004653

Dokumentnummer

NOR40076508