Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.03.2006 — BGBl. III Nr. 60/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.03.2006 BGBl. III Nr. 60/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2006,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.03.2006BGBl. III Nr. 60/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

STUDENTEN

  1. Absatz eins,Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
  2. Absatz 2,Vergütungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den anderen Staat ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er im anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, dürfen im anderen Staat nicht besteuert werden, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen im erstgenannten Staat ausgeübten Studien oder seiner dort ausgeübten Ausbildung steht.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20004675

Dokumentnummer

NOR40076740