Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 20
HOCHSCHULLEHRER, LEHRER UND WISSENSCHAFTLICHE FORSCHER
(1)Absatz eins,Ein Hochschullehrer, Lehrer oder wissenschaftlicher Forscher, der einen der Vertragsstaaten nicht länger als zwei Jahre zu Unterrichts- oder Forschungszwecken an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer ähnlichen Bildungs- oder Forschungseinrichtung in diesem Staat besucht und der unmittelbar vor diesem Besuch im anderen Vertragsstaat ansässig war, darf mit den Vergütungen aus dieser Lehrtätigkeit oder Forschung nur im anderen Staat besteuert werden. Dieser Absatz ist jedoch nur für einen zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum anzuwenden, ab dem Zeitpunkt, zu dem die natürliche Person den erstgenannten Staat für diesen Zweck erstmals besucht.
(2)Absatz 2,Dieser Artikel ist nur dann auf Einkünfte aus der Forschung anzuwenden, wenn die natürliche Person diese Forschung im öffentlichen Interesse und nicht in erster Linie zum Vorteil einer anderen Privatperson oder anderer Privatpersonen betreibt.
Schlagworte
Unterrichtszweck, Bildungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR40076741