Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.03.2006 — BGBl. III Nr. 60/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.03.2006 BGBl. III Nr. 60/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2006,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.03.2006BGBl. III Nr. 60/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

HOCHSCHULLEHRER, LEHRER UND WISSENSCHAFTLICHE FORSCHER

  1. Absatz eins,Ein Hochschullehrer, Lehrer oder wissenschaftlicher Forscher, der einen der Vertragsstaaten nicht länger als zwei Jahre zu Unterrichts- oder Forschungszwecken an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer ähnlichen Bildungs- oder Forschungseinrichtung in diesem Staat besucht und der unmittelbar vor diesem Besuch im anderen Vertragsstaat ansässig war, darf mit den Vergütungen aus dieser Lehrtätigkeit oder Forschung nur im anderen Staat besteuert werden. Dieser Absatz ist jedoch nur für einen zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum anzuwenden, ab dem Zeitpunkt, zu dem die natürliche Person den erstgenannten Staat für diesen Zweck erstmals besucht.
  2. Absatz 2,Dieser Artikel ist nur dann auf Einkünfte aus der Forschung anzuwenden, wenn die natürliche Person diese Forschung im öffentlichen Interesse und nicht in erster Linie zum Vorteil einer anderen Privatperson oder anderer Privatpersonen betreibt.

Schlagworte

Unterrichtszweck, Bildungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20004675

Dokumentnummer

NOR40076741