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Art. 21

Fassungen
ab 01.03.2006 — BGBl. III Nr. 60/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.03.2006 BGBl. III Nr. 60/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2006,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.03.2006BGBl. III Nr. 60/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

ANDERE EINKÜNFTE

  1. Absatz eins,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Absatz 1 dieses Artikels ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20004675

Dokumentnummer

NOR40076742