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§ 5 STSG

Fassungen
ab 31.12.2010 — BGBl. I Nr. 111/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute31.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 509.05.200630.12.2010 BGBl. I Nr. 54/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßentunnel-Sicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.12.2010BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

STSG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Aufgaben des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, Anforderungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte hat
    1. Ziffer eins
      die Koordinierung mit den Einsatzdiensten sicherzustellen und an der Ausarbeitung von Betriebsabläufen mitzuwirken,
    2. Ziffer 2
      an der Planung, Durchführung und Bewertung von Einsätzen im Ereignisfall mitzuwirken,
    3. Ziffer 3
      an der Ausgestaltung von Sicherheitsprogrammen und an der Festlegung von Spezifikationen für bauliche Einrichtungen, Ausstattung und Betrieb sowohl bei neuen Tunneln als auch in Bezug auf den Umbau bestehender Tunnel mitzuwirken,
    4. Ziffer 4
      sich zu vergewissern, dass das Betriebspersonal geschult wird und die Einsatzdienste mit den Besonderheiten des jeweiligen Tunnels vertraut gemacht werden, sowie an der Durchführung der periodischen Übungen gemäß Paragraph 6, mitzuwirken,
    5. Ziffer 5
      fachlichen Rat hinsichtlich der Abnahme baulicher Einrichtungen, der Ausstattung und des Betriebs von Tunneln zu erteilen,
    6. Ziffer 6
      sich zu vergewissern, dass die baulichen Einrichtungen und die Ausstattung von Tunneln instand gehalten und repariert werden,
    7. Ziffer 7
      Stellungnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7 a, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 2, abzugeben und
    8. Ziffer 8
      an der Auswertung erheblicher Störungen oder Unfälle gemäß Paragraph 4, Absatz 7 und 8 mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte hat über die zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben erforderliche Qualifikation in Bezug auf Ausbildung, Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Er muss in allen die Sicherheit von Straßentunneln betreffenden Fragen unabhängig und darf diesbezüglich an keine Weisungen gebunden sein.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

20004722

Dokumentnummer

NOR40125577